Satzung des Chorverband Bonn-Rhein-Sieg e.V.
– Fassung vom 28.April 2018 –


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Chorverband Bonn-Rhein-Sieg e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Bonn. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Der Chorverband Bonn-Rhein-Sieg e. V. ist eine Verwaltungseinrichtung des Chor-Verbandes Nordrhein-Westfalen e. V. und damit ein Sängerkreis im Sinne des § 4 Ziff. 1 der Satzung des ChorVerbandes Nordrhein-Westfalen e. V. Seine Mitglieder sind Mitglieder im Deutschen Chorverband e. V.
(2) Der Chorverband Bonn-Rhein-Sieg e. V. vertritt die Interessen seiner Mitglieder ge-genüber dem ChorVerband Nordrhein-Westfalen e. V. Sie scheiden aus dem Deut-schen Chorverband aus, wenn sie ihre Mitgliedschaft im Chorverband Bonn-Rhein-Sieg e. V. verlieren.
(3) Der Chorverband Bonn-Rhein-Sieg e. V. fördert das vokale und instrumentale Laienmusizieren in der Stadt Bonn und Umgebung und koordiniert die dazu erfor-derlichen Maßnahmen.
Besondere Aufgaben sind:
3.1 Austausch von Erfahrungen seiner Mitglieder,
3.2 Unterrichtung der Öffentlichkeit,
3.3 Planungsarbeit und Durchführung von Veranstaltungen,
3.4 Förderung der Musikpflege in den Sing- und Instrumentalkreisen der Kinder- und Jugendchören,
3.5 Pflege der heimatlichen Kultur.
(4) Der Chorverband Bonn-Rhein-Sieg e. V. erfüllt damit eine kulturelle Gemeinschafts-aufgabe und dient der Volksbildung. Das Kulturprogramm des Deutschen Chorver-bandes ist Richtlinie seiner Arbeit.
(5) Der Chorverband Bonn-Rhein-Sieg e. V. arbeitet zur Lösung seiner Aufgaben mit den Kommunalen- und Gebietskörperschaften seines Gebietes und weiteren am Laien-musizieren interessierten Gremien zusammen.
(6) Der Chorverband Bonn-Rhein-Sieg e. V. bekennt sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten demokratischen Staats- und Lebensform; er ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Chorverband Bonn-Rhein-Sieg e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Chorverband Bonn-Rhein-Sieg e. V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Chorverbandes Bonn-Rhein-Sieg e. V. dürfen nur für die satzungsgemä-ßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstan-denen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand kann die Mitgliederversammlung eine ihrer Höhe nach angemessene Aufwandsentschädi-gung beschließen. Diese Aufwandsentschädigung ist der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, den § 3 Nr. 26 a EStG in der jeweils gültigen Fassung für die Ehrenamts-pauschale vorgibt.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Chorverbandes Bonn-Rhein-Sieg e. V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die „Chorstiftung Chor-Verband NRW“ in Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnüt-zige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder sind:
(1) Männer-, Frauen- und gemischte Chöre sowie die gemäß § 4 der Satzung der Sän-gerjugend NRW e. V. angeschlossenen Kinder-und Jugendchöre mit Instrumental- und Neigungsgruppen, sofern sie die im § 2 dieser Satzung festgelegten Ziele verfol-gen.
(2) Die Aufnahme als Mitglied
2.1 erfolgt nach schriftlichem Antrag an den Kreisvorstand, über den dieser mit Mehrheit entscheidet.
2.2 Lehnt der Kreisvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung nach Maßgabe der Satzung offen.
2.3 Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnung die Berufung seitens des Bewerbers zulässig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Chorverband Bonn-Rhein-Sieg e.V. kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit halbjähriger Frist gekündigt werden.
(2) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschluss-fassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu ver-sehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitglie-derversammlung entscheidet über die Berufung. Macht ein Mitglied von der Beru-fung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Chorverbandes Bonn-Rhein-Sieg e.V. sind in ihrer eigenen Ver-fassung und Verwaltung keinen Beschränkungen unterworfen. Verfassung und Ver-waltung müssen aber mit den Vorschriften dieser Satzung in Einklang stehen.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, alle Vorteile, die der Chorverband Bonn-Rhein-Sieg e.V. erwirkt, in Anspruch zu nehmen; sie haben weiter das Recht zur Benutzung der Bundeseinrichtungen des ChorVerbandes Nordrhein-Westfalen e. V. und des Deut-schen Chorverbandes e. V.
(3) Die Mitglieder des Chorverbandes Bonn-Rhein-Sieg e.V. haben die Pflicht, seine Zie-le und die des ChorVerbandes NRW e. V. sowie die des Deutschen Chorverbandes e. V. zu fördern, und die Beschlüsse ihrer Organe auszuführen, und den Jahresbeitrag bis zum 30.04. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

§ 7 Organe

(1) Organe des Chorverbandes Bonn-Rhein-Sieg e.V. sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Kreisvorstand.

§ 8 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglie-der im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– Recht auf Auskunft, Art. 15 DSGVO
– Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO
– Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO
– Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO
– Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DSGVO
– Recht auf Widerspruch, Art. 21 DSGVO
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, Art. 77 DSGVO
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es unter-sagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Per-sonen aus dem Verein hinaus.
4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Daten-schutzbeauftragten.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören an die Delegierten der Chöre und der Kreis-vorstand. Für je 20 angefangene Vereinsangehörige (aktive) kann ein stimmberech-tigter Delegierter entsandt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
2.1 Änderung der Satzung,
2.2 Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes für die Dauer von drei Jahren, oder im Fall des § 9, Abs. 2, Satz 3 für die restliche Amtszeit des amtierenden Vorstandes.
2.3 Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes,
2.4 Genehmigung der Jahresrechnung,
2.5 Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatzprüfern auf die Dauer von drei Jahren,
2.6 Erstellung des Arbeitsprogrammes,
2.7 Entscheidung über die Berufung nach § 4 und § 5 der Satzung.
2.8 Beschlussfassung über Anträge,
2.9 Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen Vertreters für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen gemäß § 30 BGB.
2.10 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
2.11 Auflösung des Vereins
(3) Beschlüsse zur Satzungsänderung gemäß § 8 Abs. 2.1, zum Ausschluss und Aufnah-me von Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 2.7 werden mit zweidrittel, alle übrigen mit ein-facher Mehrheit gefasst. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die ge-fassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in der ersten Jahreshälfte durch schriftliche Einladung mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tages-ordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beantragt mindestens ein Viertel der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 die Einberufung, so ist diese vom Vorstand innerhalb eines Monats unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
(5) Der Vorsitzende, oder bei seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsit-zenden, leitet die Mitgliederversammlung.
(6) Bei Wahlen ist von der Mitgliederversammlung eine dreiköpfige Wahlkommission zu wählen, deren Mitglieder nicht wählbar sind.
(7) Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis zum 31.12. des Vorjahres schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen:
a) aus dem geschäftsführenden Vorstand,
b) aus weiteren Vorstandsmitgliedern
Die männlich abgefassten Funktionsbezeichnungen gelten als geschlechtlich neutral.
a) dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
der Vorsitzende,
die stellvertretenden Vorsitzenden,
der Geschäftsführer,
der Schatzmeister,
der Gleichstellungsbeauftragte
b) und weiteren Vorstandsmitgliedern.
der Kreischorleiter,
der Pressewart,
dem Vertreter der Sängerjugend
der Schriftführer,
der IT-Beauftragte,
und bis zu fünf Beisitzern.
(2) Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch den geschäftsführenden Vorstand berufen. Scheidet ein Mitglied des geschäftsfüh-renden Vorstandes während der Dauer seiner Amtszeit aus so übernimmt, auf Be-schluss des Vorstandes, eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand ist zuständig für:
3.1 Verwirklichung der laufenden Aufgaben des Chorverbandes auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3.2 Erstellung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes
3.3 Aufstellung des Haushaltsplans und der Jahresabrechnung
3.4 Durchführung von Beschlüssen der zuständigen Gremien des ChorVerbandes NRW e. V. und des Deutschen Chorverbandes e.V.
3.5 Ausführung von Ehrungen der Mitglieder und von Einzelpersonen,
3.6 Aufteilung von Mitteln der öffentlichen Hand und des ChorVerbandes NRW für kulturelle Zwecke,
3.7 Abhaltung von Kreisveranstaltungen.
(4) Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Der Vor-stand ist beschlussfähig, wenn mind. drei der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(5) Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jeweils zwei Mit-glieder des geschäftsführenden Vorstandes sind vertretungsberechtigt. Im Innen-verhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur dann tätig wird, wenn der Vorsitzende tat-sächlich oder rechtlich verhindert ist
(6) Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann dieser Ausschüsse berufen.
(7) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 11 Finanzen

(1) Die Tätigkeit des Chorverbandes Bonn-Rhein-Sieg e.V. wird finanziert durch:
1. Beiträge,
2. Zuwendungen der öffentlichen Hand,
3. Eigenleistung,
4. Beihilfen, Spenden, Schenkungen.
(2) Eine Liquidation wird durch den Vorstand vorgenommen.
(3) Bei Auflösung des Chorverbandes Bonn-Rhein-Sieg e. V. findet eine Erstattung von etwaigen Zuwendungen an die Mitglieder sowie eine Aufteilung des Vereinsvermö-gens nicht statt.

§ 12 Auflösung

(1) Zur Auflösung des Chorverbandes Bonn-Rhein-Sieg e.V. ist eine, nur zu diesem Zweck durchzuführende Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Für den Beschluss über die Auflösung des Chorverbandes Bonn-Rhein-Sieg e.V. ist die Zustimmung von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 20. Juni 2015 und tritt am Tag ihrer
Beschlussfassung in Kraft.